Satzung - Caminos 2024

CAMINOS
Deutsch- Spanisch- Hispanoamerikanische Gesellschaft Oldenburg e.V.
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Deutsch- Spanisch- Hispanoamerikanische- Gesellschaft Oldenburg e.V.

Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsch-Spanisch-Hispanoamerikanische Gesellschaft Oldenburg, CAMINOS e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldbg) und ist in das Vereinsregister  beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient
-  der Förderung des kulturellen Austausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Spanien und den spanischsprachigen Ländern Amerikas,
-  der Förderung von Begegnungen, Austausch und Partnerschaften zwischen den Menschen, Vereinen und Institutionen dieser Länder,
-  der Förderung des Interesses an der spanischen Sprache,
-  der Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
-  als Kontakt- und Beratungsmöglichkeit für Menschen aus den spanischsprachigen Ländern,
-  der Verbreitung von landeskundlichen Informationen über die spanischsprachigen Länder.
(2)  Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung zum nächstfolgenden Quartalsende,
- Auflösung des Vereins,
- Tod des Mitglieds,
- Ausschluss aus dem Verein.
- Bei einem mehr als 12-monatigem Beitragsrückstand erlischt die Mitgliedschaft zum nächstfolgenden Quartalsende.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,  kann auf Beschluss des Schiedsgerichts ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss  ist das betroffene Mitglied zu hören.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat befristete Gültigkeit bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat das  Recht zur Berufung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)   Der Verein unterscheidet zwischen:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- jugendlichen Mitgliedern.
a. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als ordentliche Mitglieder eingetragen sind.
b. Fördernde Mitglieder sind als solche eingetragen und besitzen kein Stimmrecht. Sie entrichten einen ermäßigten Beitrag und haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
c. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hat der Verein mehr als sieben jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr  vollendet haben, so veranlasst der Vorstand die Wahl eines Jugendvertreters, der die Interessen der Jugendlichen im Verein vertritt. Der Jugendvertreter muss ordentliches Mitglied des Vereins sein.

§ 4  Beitragspflicht
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen sowie sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung
- beschließt über die Satzung,
- wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstands, des Schiedsgerichts sowie die Kassenprüfer.
- entlastet den Vorstand,
- entscheidet über die Auflösung des Vereins,
- entscheidet über Anträge zur Satzung, zur Geschäftsordnung, sowie zur Tagesordnung.

§ 6  Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstands, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder des Vereins  unter Angabe  des Zwecks und der Gründe.
(3)   Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei  Wochen.
Die Einladung erfolgt schriftlich.  
(5)   Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 7  Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
 (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer den Mitgliedern des Vorstands mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder an anwesend ist.
(2) Beschlüsse zur Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(3) Alle weiteren Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(4) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.

§  8  Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei ordentlichen Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sind, gegenzuzeichnen ist.
(2) Das Protokoll muss nach Ablauf von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme vorliegen.

§ 9  Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
(3) Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht bei der Wahl des Jugendvertreters.
(4) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem / der
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Sekretär/in
- Kassierer/in
- Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vereinsverwaltung.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 12 Vertretungsmacht
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Zuständigkeiten
(1) Die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.  
(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben beruft der Vorstand einen Beirat, der bis zu fünf Mitglieder haben kann.
(3) Der Jugendvertreter ist ständiges Mitglied des Beirates.

§ 14 Vorstandsbeschlüsse
(1) Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
(2) Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
(3) Die Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden

§ 15 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sind.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet in Konfliktfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern einstimmig.
(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes haben befristete Gültigkeit bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sind, überprüfen  zweimal jährlich im Abstand von mindestens drei Monaten die     Buchführung und  die Kasse des Vereins.
(2) Die Kassenprüfer legen ihren Prüfungsbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der internationalen Verständigung zu verwenden hat.

§ 18 Übergangsregelung
Abweichend von § 5 (2) sind bei der erstmaligen Wahl des Vorstands der/die 1. Vorsitzende und der/die Sekretär/in  für die Dauer von zwei Jahren, alle anderen Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim  Amtsgericht Oldenburg in Kraft.

Oldenburg, den 19. September 1986       (mit Änderung vom 5. August 1994)


BEITRAGSORDNUNG
1. - Die Beiträge werden jährlich einmal zum  1.2. / 1.5. / 1.8. oder 1.11.  erhoben.
   - Die Beiträge werden grundsätzlich per Einzugsermächtigung eingezogen.  
   -  Mit 20 Prozent des Beitragsaufkommens unterstützen wir Selbsthilfeprojekte in Lateinamerika.
2.   Die Beitragssätze werden wie folgt festgelegt:
 a. Ordentliche Mitglieder:
         - Einzelmitglied             32,00 EURO  im Jahr
         - Familienbeitrag           48,00 EURO im Jahr
 b. Für  Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten, Arbeitslose, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder am freiwilligen sozialen Jahr gilt         der halbe Beitragssatz.
 c. Fördernde Mitglieder        16,00 EURO im Jahr
 d. Gastmitglieder - Austauschschüler, Studenten, Praktikanten aus dem Ausland -  sowie im Ausland lebende Mitglieder sind beitragsfrei.

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